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Channel: Außenwirtschaftslupe » Paneuropa-Mittelmeer-Kumulierung
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Warenverkehr mit der Türkei

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Am 27. Juli 2006 ist der Beschluss Nr. 1/2006 des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen Europäische Gemeinschaft-Türkei in Kraft getreten. Der neue Beschluss dient in der Hauptsache der Einbeziehung der Türkei in das System der Paneuropa-Mittelmeer-Kumulierung. Der Beschluss löst die Beschlüsse Nr. 1/1999, Nr. 1/2000 sowie Nr. 1/2001 ab und bringt einige wesentliche Änderungen mit sich:

  • Unter anderem enthält er die bisher im Beschluss Nr. 1/1999 festgelegten Vorschriften über die Lieferantenerklärung in für die Zwecke der Paneuropa-Mittelmeer-Kumulierung angepasster Form. Demnach müssen die Lieferantenerklärungen beziehungsweise Langzeit-Lieferantenerklärungen zukünftig mit den ergänzenden Kumulierungsvermerken “Kumulierung mit… (Name des Staates/der Staaten) angewandt worden ist/Kumulierung nicht angewandt worden ist” versehen werden. Gemäß Artikel 52 des Beschlusses Nr. 1/2006 kann jedoch noch innerhalb eines Übergangszeitraums von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Beschlusses die in Beschluss Nr. 1/1999 vorgesehene Lieferantenerklärung ausgestellt werden, sofern sie nicht Grundlage für die Ausfertigung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED oder einer Erklärung auf der Rechnung EUR-MED ist.
  • Die Regelungen des Beschlusses Nr. 1/2000 wurden nun auf alle an der Paneuropa-Mittelmeer-Kumulierung teilnehmenden Länder ausgedehnt, sofern die Voraussetzungen der Anwendung der diagonalen Ursprungskumulierung vorliegen. Somit kann zum Beispiel eine Präferenzbehandlung für ein türkisches Ursprungserzeugnis gewährt werden, das aus einem Mittelmeerland unter Vorlage eines dort ausgestellten Präferenznachweises in die Gemeinschaft eingeführt wird.
  • Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und Eisen- und Stahlerzeugnisse, die nicht unter diese Zollunion fallen, die Voraussetzungen für eine diagonale Kumulierung weiterhin nicht gegeben sind, da die dazu erforderliche Anpassung der jeweiligen Ursprungsprotokolle noch nicht erfolgt ist.
  • Neu aufgenommen wurde die Möglichkeit der “einzigen Bewilligung”, welche einem ermächtigten Ausführer von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilt werden kann. Die Türkei erkennt eine auf der Grundlage einer solchen Bewilligung ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung A.TR. an.
  • Für bestimmte Kleidungsstücke, die aus Geweben mit Ursprung in der Türkei hergestellt worden sind, wurde bisher im Warenverkehr zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Marokko gemäß Beschluss Nr. 1/2005 des Assoziationsrates EU‑Marokko vom 04. August 2005 eine Abweichung von den Ursprungsregeln gewährt. Der Beschluss Nr. 1/2005 des Assoziationsrates EU-Marokko ist mit dem Beschluss Nr. 1/2006 des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen Europäische Gemeinschaft-Türkei nicht mehr anwendbar (vgl. Artikel 8 des Beschlusses Nr. 1/2005).

 


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